Satzung

In der Fassung von 2010

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung der GfE e. V. am 21.4.1990 angenommen und auf den ordentlichen Mitgliederversammlungen am 21.9.1996 und 26.9.1998, auf den außerordentlichen Mitgliederversammlungen am 10.6.1995, 13.3.1999, 13.10.2001 und 19.11.2010 modifiziert.

§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft

1. Die Gesellschaft führt den Namen Gesellschaft für Ethnographie e. V. (GfE). Sie ist unter dieser Bezeichnung im Vereinsregister eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
2. Sitz der Gesellschaft ist Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Gesellschaft
1. Die GfE ist eine wissenschaftliche Vereinigung mit dem Ziel, die Ethnographie (Volks- und Völkerkunde) in Forschung, Lehre und gesellschaftlicher Praxis auszubauen und weiterzuentwickeln.
2. Sie dient der fach- und sachbezogenen Diskussion der Forschungsfelder und -ergebnisse ihrer Mitglieder.
3. Die Gesellschaft initiiert und fördert internationale Wissenschaftskontakte und unterstützt die interdisziplinäre Zusammenarbeit.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltungen von wissenschaftlichen Tagungen, die Herausgabe von Publikationen, die Förderung von Forschungsvorhaben, die den fachlichen Interessen der Ethnographie dienen, sowie durch die Organisation von Begegnungen unter Fachkolleg/inn/en. Die GfE unterstützt und leistet Öffentlichkeitsarbeit im Fachinteresse.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede rechtskräftige natürliche oder juristische Person werden, welche die Satzung anerkennt und die Mitgliedserklärung unterzeichnet.
2. Über Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand der Gesellschaft. In Zweifelsfällen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Zu Ehrenmitgliedern der Gesellschaft können Persönlichkeiten ernannt werden, die der Vorstand vorschlagen und die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit bestätigen muss. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds bzw. bei Auflösung oder Übernahme der Gesellschaft.
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss mit einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck der Gesellschaft gröblichst zuwiderhandelt oder sich mit der Beitragszahlung 2 Jahre im Rückstand befindet.

§ 5 Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu richten.
2. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.

§ 6 Die finanziellen Mittel der Gesellschaft
1. Die Finanzmittel setzen sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und anderen Zuwendungen zusammen. Über die Annahme von Spenden entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres zu entrichten.
3. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Dies gilt auch für etwaige Überschüsse.
4. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Er ist darüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig..
5. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Aufbau der Gesellschaft
1. Organe der Gesellschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die/der Vorsitzende.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem 2. Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand der GfE einberufen und geleitet.
2. Die Einladung erfolgt 6 Wochen vor dem Zusammentritt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus in gleicher Form einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder oder der Vorstand dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beantragen (außerordentliche Mitgliederversammlung).
4. In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Vorstand den Rechenschaftsbericht über die 2 abgelaufenen Geschäftsjahre vor.
5. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a) die Wahl der/des Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder,
b) die Beschlussfassung über den Geschäftsbericht,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
e) die Wahl von Rechungsprüfern,
f) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
g) die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.

6. Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Die Vorschläge werden von den Mitgliedern der Mitgliederversammlung eingebracht.
7. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
8. Alle Entscheidungen sind mit einfacher Mehrheit gültig.
9. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Leiter/in der Versammlung und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand der GfE besteht aus bis zu 10 Mitgliedern. Er benennt aus seiner Mitte den/die Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden sowie den/die Schatzmeister/in.
2. Zum Vorstand gemäß § 26 BGB gehören der/die Vorsitzende und mindestens ein/e Stellvertreter/in. Jedes Vorstandsmitglied vertritt allein.
3. Die Vorstandswahlen erfolgen alle 4 Jahre, Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmit­glied wählen.
4. Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden einberufen. Er muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn 60% der Mitglieder dies verlangen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 60% seiner Mitglieder anwesend sind.
6. Der Vorstand leitet die Gesellschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegen insbesondere: a) die Erstellung der Jahresrechnung der Gesellschaft, b) die jährliche Erarbeitung eines Tätigkeitsberichtes, c) die Beschlussfassung.
7. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Geschäftsführung im Einzelnen geregelt ist.

§ 10 Rechnungsprüfung

1. Die Rechnungen der 2 Geschäftsjahre werden durch 2 Rechnungsprüfer geprüft, die von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Geschäftsjahre gewählt werden.
2. Die Rechnungsprüfung erfolgt am Ende jedes Geschäftsjahres. Sie kann außerdem durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 11 Auflösung der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft wird durch den Beschluss einer ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden aufgelöst, sofern die Mitgliederversammlung schriftlich zu diesem Beschluss mindestens 4 Wochen vorher einberufen wurde.
2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an den „Verein der Freunde des Museums Europäischer Kulturen e. V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

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